BGH stärkt Vermieter: Schadenersatz vom Mieter braucht keine Frist

Davor hat jeder Vermieter Angst: Der Mieter zieht aus und hinterlässt eine beschädigte Wohnung. Die Beseitigung der Schäden kostet viel Geld – nicht nur Rechnungen von Handwerkern, sondern auch Mietausfälle laufen auf, bis die Wohnung wieder vermietbar ist. Immerhin: Der Vermieter kann sofort Schadenersatz verlangen, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Davor hat jeder Vermieter Angst: Der Mieter zieht aus und hinterlässt eine beschädigte Wohnung. Die Beseitigung der Schäden kostet viel Geld – nicht nur Rechnungen von Handwerkern, sondern auch Mietausfälle laufen auf, bis die Wohnung wieder vermietbar ist. Immerhin: Der Vermieter kann sofort Schadenersatz verlangen, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Karlsruhe. Wenn ein Mieter beim Auszug eine beschädigte Wohnung hinterlässt, kann der Vermieter direkt Schadenersatz fordern. Er muss dem Mieter nicht erst eine Frist zur Beseitigung der Schäden setzen. Eine solche Frist ist nur bei Schönheitsreparaturen nötig – aber nicht, wenn der Mieter gegen seine Pflicht verstoßen hat, die Wohnräume pfleglich zu behandeln. Diese vermieterfreundliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt getroffen (Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17).

Der Fall drehte sich um eine Wohnung in Bayern. Der Mieter hatte mehr als sieben Jahre lang dort gewohnt. Beim Auszug hinterließ der Mieter die Wohnung allerdings mit Beschädigungen: In einigen Räumen hatte sich Schimmel gebildet, die Badezimmerarmaturen waren schlecht gepflegt und an einem Heizkörper gab es einen Lackschaden.

Der Vermieter forderte umgehend Schadenersatz in Höhe von 5.171 Euro zuzüglich Zinsen – darin eingerechnet war auch der Mietausfall von fünf Monaten, der durch die Schadensbeseitigung aufgelaufen war. Eine Frist zur Nachbesserung setzte er dem Mieter nicht, worüber es zum Rechtsstreit kam.

Mieter hinterlässt beschädigte Wohnung: Schadenersatz ohne Frist möglich

Der Bundesgerichtshof entschied schließlich: Der Mieter muss den Schadenersatz zahlen. Eine Frist muss der Vermieter nur setzen, wenn der Mieter eine Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht oder schlecht erfüllt hat. Als typisches Beispiel dafür führte der Gerichtshof Schönheitsreparaturen an. Doch in diesem Fall ging es um viel mehr als Schönheitsreparaturen.

Der Mieter hatte nach Ansicht des BGH seine Pflicht verletzt, die Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln. Die Karlsruher Richter entschieden: Für die daraus resultierenden Schäden kann der vermietende Eigentümer sofort Schadenersatz verlangen, ohne vorher eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt zu haben. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter den Schadenersatz vor oder nach der Rückgabe der Wohnung einfordert.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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