Muss sich der neue Untermieter persönlich beim Vermieter vorstellen?

Holt sich ein Mieter einen Untermieter in die Wohnung, muss er zuvor den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Vermieter muss schließlich die Kontrolle darüber haben, wer in seiner Wohnung wohnt. Aber wie weit dürfen die Informationen gehen, die der Vermieter über den Untermieter einholt? Kann er auf ein persönliches Kennenlernen bestehen? Dazu gibt es jetzt ein Gerichtsurteil.

Holt sich ein Mieter einen Untermieter in die Wohnung, muss er zuvor den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Vermieter muss schließlich die Kontrolle darüber haben, wer in seiner Wohnung wohnt. Aber wie weit dürfen die Informationen gehen, die der Vermieter über den Untermieter einholt? Kann er auf ein persönliches Kennenlernen bestehen? Dazu gibt es jetzt ein Gerichtsurteil.

Berlin. Mieter müssen sich vor einer Untervermietung zwar die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Eigentümer darf sein Okay aber nicht vom Zustandekommen eines persönlichen Kennenlernens mit dem Untermieter abhängig machen. Auf so ein Treffen hat er keinen Anspruch. So hat es zumindest das Landgericht Berlin jüngst entschieden (Urteil vom 30.11.2020, Az.: 64 T 49/220).

Im konkreten Fall musste ein Mieter zum Vertragsende am 31. Mai 2020 aus seiner Berliner Wohnung ausziehen. Im Wissen um die Frist kümmerte er sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung und wurde bereits im November 2019 fündig. Allerdings wollte der Mieter nicht ein halbes Jahr lang die Miete für zwei Wohnungen bezahlen müssen. Deswegen beschloss er, die bisherige Wohnung bis zum 31. Mai unterzuvermieten.

Zustimmung zur Untervermietung nicht von persönlichem Kennenlernen abhängig

Die Vermieterin wollte der Untervermietung aber nicht ohne weiteres zustimmen: Sie verlangte, den Untermieter zunächst persönlich kennenzulernen. Diesen Wunsch verwehrten ihr aber sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht Berlin. Die Gerichte befanden, der Mieter habe sich korrekt verhalten, indem er frühzeitig eine neue Wohnung gesucht hatte. Deswegen habe er auch ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung der bisherigen Wohnung.

Hat ein Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, darf der Vermieter seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein persönliches Kennenlernen des Untermieters erkannten die Gerichte jedoch nicht als wichtigen Grund an. Davon darf ein Vermieter seine Zustimmung folglich nicht abhängig machen. Die Auswahl des Untermieters sei Sache des Mieters. Er müsse dem Vermieter nur Name, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Beruf des Untermieters nennen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv