Wie viel Adventsdekoration dürfen Mieter anbringen?

Im Advent geht jedes Jahr von vielen Wohnungen ein weihnachtliches Funkeln aus. Aber nicht alle sind davon begeistert. Vor allem dann, wenn Nachbarn es mit der Deko übertreiben. Das eine oder andere „Weihnachtshaus“ in NRW lockt ja sogar zahlreiche Schaulustige an. Aber was ist wirklich erlaubt und was geht zu weit? Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt rechtliche Tipps.

Im Advent geht jedes Jahr von vielen Wohnungen ein weihnachtliches Funkeln aus. Aber nicht alle sind davon begeistert. Vor allem dann, wenn Nachbarn es mit der Deko übertreiben. Das eine oder andere „Weihnachtshaus“ in NRW lockt ja sogar zahlreiche Schaulustige an. Aber was ist wirklich erlaubt und was geht zu weit? Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt rechtliche Tipps.

Düsseldorf. Festliche Dekoration gehört zum Advent einfach dazu: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten“, sagt der Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen, Konrad Adenauer. Der Rechtsanwalt weist aber darauf hin, dass es trotzdem ein paar Grenzen gibt. Eine Lichterkette am Fenster gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, solange sie nicht die Nachbarn mit grellem Blinken nervt oder ihren Schlaf stört. „Ein Nachbar kann sich nur beschweren, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn zu viele Lichterketten direkt durch sein Schlafzimmerfenster strahlen“, ergänzt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

„Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Amaya ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Sein Tipp: „Nachbarn sollten auch beim Thema Weihnachtsdekoration aufeinander Rücksicht nehmen.“ Ein Adventskranz an der Wohnungstür sei aber unproblematisch. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06) gilt generell: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Dabei sind allerdings Fluchtwege frei zu halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn zu unterlassen.

Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade dabei nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. Wenn dann auch die Nachbarn nicht gestört werden, ist alles in Ordnung. Problematisch wird es, wenn zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll: „Um solch eine Deko sicher anzubringen, muss man in die Fassade bohren. Das ist eine bauliche Veränderung, für die man die Zustimmung des Vermieters benötigt“, erinnert Amaya. Ist die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt deswegen auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden. Vermieter können sich im Zweifel mit Fragen zum Thema an den Ortsverein von Haus & Grund wenden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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