Ist ein Anwesen mit mehreren Flurstücken als Familienheim steuerfrei vererbbar?

Ist ein Anwesen mit mehreren Flurstücken als Familienheim steuerfrei vererbbar?

Das Familienheim kann steuerfrei von Eltern an die Kinder vererbt werden – wenn es nicht zu groß ist und selbst genutzt wird. Manchmal allerdings besteht das Grundstück des Hauses aus mehreren Flurstücken. Gilt die Steuerbefreiung dann für alle Flurstücke oder nur für jenes, auf dem das Wohnhaus steht? Diese knifflige Rechtsfrage hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt beantwortet.

Das Familienheim kann steuerfrei von Eltern an die Kinder vererbt werden – wenn es nicht zu groß ist und selbst genutzt wird. Manchmal allerdings besteht das Grundstück des Hauses aus mehreren Flurstücken. Gilt die Steuerbefreiung dann für alle Flurstücke oder nur für jenes, auf dem das Wohnhaus steht? Diese knifflige Rechtsfrage hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt beantwortet.

München. Auch wenn ein vererbtes Familienheim auf einem Anwesen steht, das sich aus mehreren Flurstücken zusammensetzt, kann die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer für alle Flurstücke gelten und nicht nur für jenes Flurstück, auf welchem das Wohnhaus steht. Voraussetzung ist, dass die Flurstücke gemeinsam genutzt werden und vom örtlichen Finanzamt als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt worden sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, wie das Gericht gestern (13. August 2026) mitgeteilt hat (Urteil vom 17.06.2026, Az.: II R 27/23).

Im konkreten Fall hatte ein Sohn von seinem Vater das Familienheim geerbt. Der Vater hatte bis zu seinem Tod dort gelebt. In einem solchen Fall kann die Erbschaftsteuer entfallen, wenn der Sohn zeitnah selbst in das geerbte Haus einzieht, insoweit die Wohnfläche unterhalb von 200 Quadratmetern liegt. Allerdings besteht das vererbte Anwesen in diesem Fall aus mehreren Flurstücken. Auf einem davon steht das Wohnhaus, eines dient als Zuweg. Die weiteren Flurstücke werden als Garten genutzt. Das Finanzamt wollte die Befreiung von der Erbschaftsteuer nur für das Flurstück anerkennen, auf dem das Wohnhaus steht.

Wirtschaftliche Einheit entscheidend für erbschaftsteuerliche Bewertung

Dagegen zog der Erbe bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Die Bundesrichter entschieden: In einer solchen Konstellation kann tatsächlich das gesamte Anwesen mit allen Flurstücken erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass diese Flurstücke vom örtlichen Finanzamt (dem sogenannten „Belegenheitsfinanzamt“) als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt worden sind. Denn im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) wird im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für das Familienheim von einem „bebauten Grundstück“ gesprochen. Das ist bewertungsrechtlich zu verstehen, stellte der BFH klar.

Die Richter erklärten, das Belegenheitsfinanzamt könne am besten beurteilen, ob mehrere angrenzende Flurstücke gemeinsam genutzt würden – wie in diesem Fall als Wohngrundstück mit Zuwegung und Garten. An seine Feststellung, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist das Erbschaftsteuerfinanzamt daher gebunden. Das ist für erbende Eigentümer ein vorteilhaftes Urteil, das allerdings auch zur Umsicht mahnt: Im erbschaftssteuerlichen Verfahren ist es dementsprechend nicht mehr möglich, Einwände gegen den Zuschnitt der wirtschaftlichen Einheit vorzubringen. Wer mit dem Zuschnitt nicht einverstanden ist, muss das also rechtzeitig mit dem örtlichen Finanzamt klären.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Ruhr verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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